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Leasing-Glossar

 

Leasing-Glossar

 

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Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39)
Als Eigentümer eines Investitionsgutes bezeichnet man nach § 39 der Abgabenordnung (Steuergesetz) denjenigen, der dieses Gut nutzt. Hierbei geht es um die wirtschaftliche Nutzung, was bedeutet, dass der Eigentümer sämtliche Risiken trägt, aber auch sämtliche Chancen nutzen kann, die sich im Rahmen der Werteentwicklung ergeben. Der eben schon erwähnte § 39 regelt auch die so genannte Bilanzierung der Investitionsgüter, welche Aufgabe des wirtschaftlichen Eigentümers ist, dies sowohl auf wirtschaftlicher als auch auf zivilrechtlicher Ebene. Bei Leasingverträgen gilt in erster Linie der Leasinggeber als wirtschaftlicher Eigentümer. In manchen Fällen kann eine vertragliche Regelung allerdings besagen, dass die „Herrschaft“, also das Eigentum an den Leasingnehmer übergeht. Somit geht auch die Bilanzierung an den Leasingnehmer über. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn im Leasingvertrag vereinbart wurde, dass der Leasingnehmer das geleaste Objekt nach Ablauf des Leasingvertrags zum Restwert käuflich erwirbt.
Vergleiche mit: Abnahmebestätigung/Abnahmeerklärung, Bilanzneutralität, Leasing, Teilamortisationsvertrag (Mobilien-Leasing)

Abnahmebestätigung/Abnahmeerklärung
Wird ein Leasingvertrag geschlossen, so wird der Leasingnehmer in einer so genannten Abnahmebestätigung, auch Annahmeerklärung mit seiner Unterschrift den Erhalt des Leasingobjekts bestätigen. Mit seiner Unterschrift erklärt er ferner den ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustand des Objekts. Die Laufzeit des Leasingvertrags und somit auch die Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers beginnen ebenfalls mit der Unterzeichnung.
Vergleiche mit: Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39), Gebrauchsfähigkeit, Mängelrüge, Mängel

Absatzfinanzierung
Bietet ein Händler oder ein Hersteller seine Investitionsgüter als Leasingobjekte an, so nennt man dies Absatzfinanzierung. Im Rahmen dieser Geschäftsleistung gelten verschiedene Kooperationsvereinbarungen. So kann als Leasingnehmer eine dritte Person auftreten, allerdings liegt es ebenfalls im Rahmen des Möglichen, dass der Produzent selbst als Leasingnehmer auftritt. Dieser kann dann die Objekte an weitere Kunden vermieten.
Vergleiche mit: Leasing-Nehmer, Leasing-Objekt

Absatzförderung mit Leasing
So genannte Aufrüstgüter können nach der Herstellung nicht nur verkauft werden, sondern auch als Leasingobjekt angeboten werden. Geschieht dies, so bezeichnet man diese Erweiterung als Absatzförderung. Vorteil hierbei scheint zu sein, dass der Investor alle mit dem Objekt verbundenen Dienstleistungen aus einer Hand erhält. Verschiedene Möglichkeiten zur Entwicklung der unterschiedlichen Absatzförderungskonzepte sind machbar.

Abschlusszahlung
Ein Leasingvertrag kann unter Umständen vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit gekündigt werden. Im Rahmen dieser vorzeitigen Vertragsbeendigung wird eine Abschlusszahlung fällig. Die Höhe der Summe ist in dem Leasingvertrag aufgeführt. Durch die Abschlusszahlung ist gewährleistet, dass der Leasinggeber die Herstellungs- und/oder Anschaffungskosten des Objekts insgesamt tilgen kann. Das Leasingobjekt verbleibt beim Leasinggeber, der dies nun zu einem möglichst guten Preis veräußern kann. Aus dem sich hieraus ergebenen Verkaufserlös wird dem Leasingnehmer nun ein großer Teil gutgeschrieben und mit der Abschlusszahlung verrechnet.
Vergleiche mit: Bonus, Kündbarer Leasing-Vertrag, Leasing-Rate

Abzinsungsfaktor
Die in Zukunft zu erwartenden Forderungen werden mit Hilfe des Abzinsungsfaktors auf den derzeitigen Wert umgerechnet.

AfA (Absetzung für Abnutzung), AfA-Zeit
Wer als Unternehmer neue Investitionen in Form von Aufrüstungsgütern tätigt, der kann diese steuerlich absetzen. Man nennt dies Absetzung für Abnutzung, kurz AfA. Die so genannten Abschreibungszeiten werden in einer Abschreibungstabelle dargelegt. In dieser Tabelle sind so gut wie alle Investitionsgüter aufgeführt, welche in einem bestimmten Zeitraum abnutzen. Die hier zu findenden Abschreibungszeiten sind aus Gründen der Gerechtigkeit der einzelnen Unternehmen gegenüber vereinheitlicht. Die AfA-Tabelle ist in verschiedene Kategorien unterteilt. Man findet hier die „Allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter“ (sie können keiner bestimmten Branche zugeordnet werden) und die „Branchentabellen“. Die Abschreibungszeiten verkürzen sich, wenn klar ersichtlich ist, dass eine hohe Nutzungsintensität gegeben ist, wie zum Beispiel in einem Betrieb, in dem in mehreren Schichten gearbeitet wird. Die AfA-Zeitangaben sind allerdings bei der Entwicklung von Leasingverträgen verbindlich.
Vergleiche mit: (BGN) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, Grundlaufzeit vom Leasingverträgen, Unkündbare Grundlaufzeit

Aktivierung von Leasing-Objekten
Wird zwischen zwei Parteien ein Leasingvertrag geschlossen, so werden die Leasingobjekte in wirtschaftlicher und steuerrechtlicher Hinsicht dem Leasinggeber angerechnet. Da beim Leasingnehmer keine Aktivierung erfolgt, gelten die Leasingobjekte für ihn als bilanzneutral.
Vergleiche mit: Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39), Bilanzneutralität, Umdeutung

Amortisation
Ein Leasingnehmer deckt die laut Leasingvertrag bestimmten Risiken, welche durch die Investition auftreten, durch seine vertraglich festgelegten Zahlungen ab. In welchem Rahmen er dies trägt, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Man nennt dies Amortisation. Aufgrund der erlasskonformen Leasingverträge kann der Leasinggeber aufgrund der laufenden Leasing-, Restwert- und Abschlusszahlungen die Amortisation der Kosten durch die Investition einbringen.
Vergleiche mit: Anschaffungskosten und Anschaffungswert, Ende des Leasing-Vertrages, Kaufoption, Leasing-Erlasse,
Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing), Vollamortisationsvertrag

Andienungsrecht
Als Andienungsrecht versteht man das Recht, welches der Leasinggeber gegenüber de Leasingnehmer wahrnehmen kann. Mit diesem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht verpflichtet sich der Leasingnehmer, falls der Leasinggeber dies wünscht, nach Ablauf der Leasingzeit zum Kauf des Leasingobjekts, natürlich zu einem vereinbarten Restbetrag. Im Gegenzug allerdings hat der Leasingnehmer keinen rechtlichen Kaufanspruch auf das Leasingobjekt. Der Leasinggeber kann das Objekt auch anderweitig veräußern. Man nennt dies auch Teilamortisationsvertrag, da hier nicht die gesamten Investitionskosten als Grundlage für die zu kalkulierenden Leasingzahlungen zum Tragen kommen.
Vergleiche mit: Leasing-Rate, Restwert

Anerkennungsgebühr
Wenn ein Leasingvertrag ausläuft, besteht die Möglichkeit, diesen zu verlängern. Unterschreiten die nun folgenden Leasingzahlungen den Buch- oder Marktwert des Objekts, wodurch wiederum eine Amortisation nicht möglich ist, so spricht man im steuerlichen Sinne von einer so genannten Anerkennungsgebühr. Gleiches gilt auch dann, wenn die vertraglich festgelegt Kaufoption einen geringen Kaufpreis erzielen würde, als der Markt- oder Buchwert ergeben würde In beiden Fällen wäre der Leasingnehmer nun zur Bilanzierung verpflichtet, da das Objekt in sein wirtschaftliches Eigentum übergehen würde.
Vergleiche mit: Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39), Bilanzneutralität, Leasing-Erlasse

Ankaufspreis
Der Ankaufspreis ist der Preis, der einem Investor als Kaufoption in Aussicht gestellt wurde.
Siehe auch: Kaufoption, Leasing-Rate, Vollamortisationsvertrag

Ankaufsrecht
Eine in einem Leasingvertrag bestimmte Kaufoption räumt dem Leasingnehmer ein so genanntes Ankaufsrecht ein. Der Leasingnehmer kann letztlich als erster entscheiden, ob er das Objekt nach Abschluss der Leasingzeit erwerben möchte. Eine Verpflichtung zum Kauf aber entsteht durch diese Option nicht.
Vergleiche mit: Ankaufspreis, Ankaufsrecht bei Immobilien-Leasing, Kaufoption, Vollamortisationsvertrag

Ankaufsrecht bei Immobilien-Leasing
Im Immobilien-Leasing-Bereich wird das Ankaufsrecht eines Leasingnehmers grundbuchamtlich festgehalten. Auch hier besteht seitens des Leasingnehmers keine Kaufverpflichtung.
Vergleiche mit: Ankaufsrecht

Anpasserverträge, Vertragsaufstockungen
Während der Laufzeit eines Leasingvertrages über Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen zu verändern bzw. zu erweitern. Man bezeichnet eine solche vertragliche Änderung als Anpasservertrag. Hierbei werden eventuelle Leasingzahlungen und Laufzeiten dem ursprünglichen Vertrag angepasst. Diese Vorgehensweise eignet sich hervorragend bei sich schnell entwickelnden technischen Gerätschaften.

Anschaffungskosten und Anschaffungswert
Anhand der Höhe der Anschaffungskosten werden die zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vereinbarten Leasingzahlungen vereinbart. Bestandteil dieser Kosten – auch Anschaffungswert genannt – sind in der Regel sämtliche Verpackungs-, Transport- und Montagekosten, falls nichts anderes zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber vereinbart wurde.
Vergleiche mit: Leasing-Rate

Anschluss-Leasing-Vertrag
Sollte ein Leasingnehmer das Leasingobjekt auch nach Ablauf der Leasinglaufzeit nutzen wollen, so wird ein Anschluss-Leasing-Vertrag geschlossen. Die nun zu zahlenden Leasingraten sind wesentlich niedriger, als die im ursprünglichen Vertrag vereinbarten monatlichen Gebühren.
Vergleiche mit: Anerkennungsgebühr

Anschlussmietvertrag
Läuft ein Leasingvertrag aus, so kann der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht nur käuflich erwerben, er kann es auch mieten. Der Vertrag wird dementsprechend neu aufgesetzt.
Vergleiche mit: Anerkennungsgebühr

Anwartschaftsrecht
Unter Erfüllung verschiedener Bedingungen erlangt ein Interessent das so genannte Anwartschaftsrecht auf einen Eigentumserwerb. Als Bedingung für dieses Recht können Anzahlungen oder ähnliches geltend gemacht werden. Das Eigentum geht nach Eingang sämtlicher Zahlungen an den Interessente über.
Vergleiche mit: Anzahlungen

Anzahlungen
Zwischen dem Leasingnehmer und dem Lieferant eines Leasingobjekts kann eine Anzahlung vereinbart werden, die aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen vom Leasinggeber vorfinanziert werden und auf die monatlichen Leasingzahlungen angerechnet werden kann. Trägt der Leasingnehmer die Anzahlung selbst, so hat er das Anwartschaftsrecht auf den eventuell späteren Erwerb des Objekts. In vertraglicher Hinsicht wird zwischen Leasingnehmer, Leasinggeber und Lieferant vereinbart, dass die vom Leasingnehmer geleistete Anzahlung als vom Leasinggeber geleistete Zahlung vereinbart wird.
Vergleiche mit: Anwartschaftsrecht, Leasing-Sonderzahlung